⤳ anlage 1 zum tv-n berlin
C Anhang zur Anlage 1 zum TV Nahverkehr Berlin ~ Anhang zur Anlage 1 zum TVN Berlin 3 Maß der Verantwortung EG 11 Nr 1 EG 11 Nr 3 EG 14 Nr 1 EG 14 Nr 3 EG 14 Nr 4 Es wird eine besonders weit reichende hohe Verantwortung verlangt die vorliegt bei der
Anlage 6 zum TVN Berlin ~ Anlage 6 zum TVN Berlin Stand 01072013 3 Die sich nach Unterabs 1 zu den Nummern 12 bis 20 des Anhangs 2 ergebenden Differenzbeträge sind nur solange Bestandteil des Sicherungsbetrages 1 wie die
Anlage 5 zum TVN Berlin ~ Anlage 5 zum TVN Berlin Stand 01062014 1 Anlage 5 zum TVN Berlin Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus § 1 Geltungsbereich 1 Für Arbeitnehmer die im Gelegenheitsverkehr nach § 46 ff PBefG eingesetzt werden gelten nachstehende Sonderregelungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen
zur Entgeltanpassung TV Entgelt Nr 2 TVN Berlin ~ 1 Für die Arbeitnehmer bestimmt sich das Tabellenentgelt der Anlage 2 § 6 Abs 1 TVN Berlin ab dem 1 Mai 2010 nach Anhang 1 ab dem 1 November 2010 nach Anhang 2 sowie ab dem1 Mai 2011 nach Anhang 3 dieses Tarifvertrages 2 Das Stundenentgelt der Anlage 3 § 6 Abs 5 TVN Berlin bemisst sich ab dem 1
TVN Berlin Anlage 6 Anhang 1 ~ Anhang 1 zur Anlage 6 zum TVN Berlin 171 Stand 15052006 1 Überleitungstabelle gem § 2 Anlage 6 BMTGBMTGO Lohngruppe BATBATO
im Landesverwaltungsamt Berlin Anlage 1 zum IPV ~ im Landesverwaltungsamt Berlin Anlage 1 zum IPVRundschreiben AnglTV Lohnarten Nr Lohnartentext Besoldung Lohn Lohnart zulässig für Vergütung Infotyp
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den ~ Tarifvertrag Nahverkehr Berlin 11 dbb tarifunion Stand 1 Juni 2012 Seite 1 von 67 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin TVN Berlin vom 31082005 des 8 ÄTV vom 01062012 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin KAV Berlin einerseits und der dbb
Anlage 7 zum TVN Berlin ~ Anlage 7 zum TVN Berlin 2 Protokollerklärung Nr 1 Unbefristet Beschäftigte die am letzten Tag vor dem Stichtag nicht mehr im Akkord tätig waren aber dennoch im Akkordlohn vergütet wurden fallen unter die Regelun
TV Nahverkehr Berlin 11 Tarifvertrag zur Regelung der ~ TV Nahverkehr Berlin 11 Stand 06062006 1 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin TVN Berlin vom 31082005 des 2 ÄTV vom 9 Mai 2006 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin KAV Berlin einerseits und der dbb tarifunion vertreten durch den Vorstand andererseits
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